In diesem Kapitel werden die wichtigsten Wasserqualitäten vorgestellt, die im pharmazeutischen Bereich Verwendung finden. Für jede Wasserqualität werden Herstellung, Verwendung und Qualitätsanforderungen gemäß Arzneibuchmonographie (Ph.Eur. und USP) beschrieben. Anlass für die Aktualisierung gab die Inkraftsetzung der neuen WFI-Monographie des Europäischen Arzneibuchs im April 2017, die nun auch die Verwendung von Membrananlagen zur Herstellung von WFI erlaubt. Damit wird die Wasserqualität „Hochgereinigtes Wasser“ (HPW) theoretisch überflüssig. Aufgrund der Tatsache, dass HPW aber nach wie vor in Registrierungsunterlagen von Arzneimitteln zu finden ist, dürfte diese Monographie noch länger erhalten bleiben. Bei der Aktualisierung des Kapitels wurde ein Abschnitt über Pharmazeutischen Reindampf neu aufgenommen. (Dr. Herbert Bendlin, Fritz Röder)
Im Rahmen der Funktionsqualifizierung (OQ) wird die Funktionalität der installierten Ausrüstung im vorgesehenen Arbeitsbereich geprüft und dokumentiert. Basis für den Testumfang der einzelnen Qualifizierungsschritte ist die Risikoanalyse. Auftretende Abweichungen können zur Unterbrechung der Qualifizierungsaktivitäten führen. Sie müssen behoben und dokumentiert werden. Eine erfolgreiche Durchführung der IQ und OQ ist die Voraussetzung zur Erreichung des qualifizierten Status für eine Anlage. Mögliche Inhalte einer Funktionsqualifizierung werden am Beispiel eines Wirbelschichtgranulators vorgestellt. (Thomas Peither, Ulrike Reuter, Rainer Röcker)
Im Rahmen der Leistungsqualifizierung (PQ) wird das Zusammenspiel der einzelnen Komponenten der Ausrüstung überprüft. Die durchgeführten Leistungstests unter Berücksichtigung der Grenzbereiche nach abgeschlossener OQ sollen belegen, dass das Zusammenspiel der gesamten Einheit funktioniert. Die Durchführung der PQ kann auch im Rahmen der Prozessvalidierung erfolgen. Mögliche Inhalte einer Leistungsqualifizierung werden am Beispiel einer Abfülllinie vorgestellt. (Thomas Peither, Ulrike Reuter, Rainer Röcker)
Bei der Prüfung und Bewertung der Qualität von Wirkstoffen, Hilfsstoffen, Packmitteln und Arzneimitteln gibt es viele unterschiedliche Fragestellungen und Akzeptanzkriterien. Damit verbunden sind auch unterschiedliche Anforderungen an die Art und Weise, wie Ergebnisse berichtet werden und wie die Übereinstimmung mit der Spezifikation abgeglichen wird.
Im einfachsten Fall genügt ein „entspricht“ oder „entspricht nicht“. Bei der Angabe numerischer Ergebnisse gilt es zunächst, die erhaltenen Rohdaten korrekt zu schneiden und zu runden. Aus Sicht des Autors sollte bei quantitativen Bestimmungen eine Unterscheidung gemacht werden zwischen dem berichteten Ergebnis und dem gerundeten, zur Konformitätsbefundung herangezogenen Ergebnis. Bei Limittests handelt es sich in vielen Fällen um reine Vergleichstests. Hier geht jedoch der Trend zur Angabe quantitativer Ergebnisse. Einen pharmazeutischen Sonderfall stellen Prüfungen mit mehreren Akzeptanzniveaus dar, wie z. B. die Prüfung auf Gehaltseinheitlichkeit oder Wirkstofffreisetzung.
Viele pharmazeutische Prüfverfahren basieren auf Einzelbestimmungen. Dabei werden stillschweigend Voraussetzungen angenommen, die in der Praxis nicht immer zutreffend sind. Außerdem wird konventionsgemäß auf die Angabe der Messunsicherheit verzichtet, was aus metrologischer Sicht inakzeptabel ist. Dennoch werden auf der Basis so gewonnener Ergebnisse Entscheidungen mit großer Tragweite getroffen. Besser wäre in vielen Fällen die Durchführung einer Mehrfachbestimmung, um die Datenqualität stark streuender Analysenverfahren zu verringern.
Bei der Durchführung von Mehrfachbestimmungen gilt der Mittelwert aller Einzelbestimmungen als Ergebnis. Über die Frage, ob bei einer Mehrfachbestimmung alle Einzelwerte innerhalb der Spezifikation liegen müssen, wird immer wieder diskutiert, obwohl sich dazu klare Aussagen in den Regularien finden. Für die Beurteilung der Arzneimittelqualität spielen Prozessregelkarten eine wichtige Rolle, da sie eine Aussage über die Stabilität und Variabilität der Prozesse zulassen. (Prof. Dr. Markus Veit)
Lieferantenqualifizierung ist ein generelles System zur Bewertung von Lieferanten, Herstellern und Dienstleistern, das in nahezu allen GMP-relevanten Regularien gefordert wird. Ein wichtiges Ziel der Lieferantenqualifizierung ist die Sicherstellung der Supply-Chain-Sicherheit. Durch die Lieferantenqualifizierung soll außerdem die zuverlässige Einhaltung der festgelegten Qualität von Materialien und Dienstleistungen gewährleistet werden.
Für Ausgangsstoffe und Packmittel werden allgemeine Anforderungen an die Supply Chain beschrieben, die zur Reduzierung von Risiken für die Arzneimittelqualität und -sicherheit beitragen sollen. Für Wirkstoffe und Hilfsstoffe sind darüber hinaus spezielle Vorgaben zu berücksichtigen, die ausführlich erläutert werden.
Alle wichtigen Phasen im Lebenszyklus der Lieferantenbeziehung und die damit verbundenen Aktivitäten werden beschrieben. Dazu zählen Planung und Auswahl, Risikobewertung, Qualifizierung und Freigabe, Belieferung und Monitoring, periodische Bewertung und Requalifizierung. Umfang und Tiefe der Lieferantenqualifizierung werden risikobasiert festgelegt. Die Durchführung einer solchen Lieferantenbewertung wird an einem ausführlichen Beispiel vorgestellt. Im Rahmen des Risikomanagements und auf Basis von Behördenanforderungen müssen Audits beim Hersteller durchgeführt werden, z.B. Wirkstoffhersteller. Neben dem Audit vor Ort sind - in Abhängigkeit vom Risikoniveau – auch Fragebogenaudits möglich. Auch Audits durch 3.Parteien (Third Party Audits) können unter bestimmten Voraussetzungen akzeptiert werden. (Dr. Christian Gausepohl)
Arzneimittel, für die keine speziellen Lagerungsvorschriften gelten, werden üblicherweise bei „Raumtemperatur“ bzw. bei „15–25 °C“ gelagert. Um diesen Temperaturbereich einzuhalten, muss jedoch oftmals Energie zum Heizen aufge- wendet werden; Budget und Umwelt werden unnötig belastet.
Die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit, Standardarzneimittel bei 15–25 °C zu lagern, darf jedoch kritisch hinterfragt werden: Weder die einschlägigen Leitlinien der WHO, ICH und EMA zur Lagerung von Arzneimitteln noch die GDP-Leitlinien oder das Ph.Eur. schreiben einen Temperaturbereich von 15–25 °C für die Lagerung und den Transport von sogenannten Standard-Arzneimitteln verbindlich vor. Daher wurde im Rahmen einer Fallstudie untersucht, ob die Erweiterung des Temperaturbereichs auf 9–25 °C einen negativen Einfluss auf die Qualität und Sicherheit von Standardarzneimitteln und Medizinprodukten hat.
Anhand der gewonnenen Daten lässt sich belegen, dass die Absenkung der Temperatur-Untergrenze auf 9 °C mit einer Warngrenze bei 10 °C keinerlei negativen Einfluss auf die untersuchten Produkte hat. Daher wurden Maßnahmen getroffen, um die Lagerung zukünftig bei 9–25 °C durchzuführen. Hierzu zählen u.a. die Änderung der Warn- und Alarmgrenzen, die Installation zusätzlicher Temperaturfühler und die Einbindung neuer Produkte in die Risikobetrachtung zur Abklärung der erforderlichen Lagerungsbedingungen. Die Ergebnisse dieser Fallstudie lassen sich auch auf den Arzneimittel-Transport übertragen. (Dr. Christoph Frick)
Seit der letzten redaktionellen Überarbeitung der AMWHV wurden erneut Änderungen im Bundesgesetzblatt (BGBI) veröffentlicht.
Diese betreffen
Wir haben für Sie sämtliche Änderungen im Text kursiv gekennzeichnet.
Seit der letzten redaktionellen Überarbeitung des AMGs wurden weitere Änderungen im Bundesgesetzblatt (BGBI) veröffentlicht. Diese betreffen
Seit der letzten redaktionellen Überarbeitung des MPGs ergaben sich weitere Änderungen, die im Bundesgesetzblatt (BGBI) veröffentlicht wurden. Diese betreffen
Die APIC/CEFIC hat ein weiteres Update ihres „How to do“-Dokuments veröffentlicht. Folgende Kapitel wurden aktualisiert:
Die verlagsinterne deutsche Übersetzung wurde gegen die offizielle deutsche Übersetzung ausgetauscht.
Die FDA veröffentlicht jährlich eine aktuelle Version des Code of Federal Regulations. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass in allen Teilen Änderungen vorgenommen wurden. In der Fassung vom 1.4.2017 bedeutet dies für die im GMP-BERATER enthaltenen Kapitel: